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   BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 37.06   

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https://dejure.org/2006,21556
BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 37.06 (https://dejure.org/2006,21556)
BVerwG, Entscheidung vom 12.07.2006 - 4 B 37.06 (https://dejure.org/2006,21556)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Juli 2006 - 4 B 37.06 (https://dejure.org/2006,21556)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bindung an die materielle Rechtsauffassung der Vorinstanz im Fall der Prüfung eines Verfahrensfehlers derselben durch die nächsthöhere Instanz - Anforderungen an die Zulassung der Revision - Identität des Streitgegenstands

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.05.1994 - 9 C 501.93

    Ausländer - Rechtskraft des Urteils - Anspruch auf Anerkennung - Asylberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 37.06
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Streitgegenstand identisch ist mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ; Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 37.06
    Bei der Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, ist von deren materiellrechtlicher Rechtsauffassung auszugehen, auch wenn diese verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183, stRspr).
  • BVerwG, 09.08.2000 - 8 B 72.00

    Rechtskraft eines Urteils; Streitgegenstand

    Auszug aus BVerwG, 12.07.2006 - 4 B 37.06
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass der Streitgegenstand identisch ist mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 501.93 - BVerwGE 96, 24 ; Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 72.00 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80).
  • BVerwG, 14.11.2007 - 8 B 81.07

    Rückgängigmachung von durch staatliche Stellen der DDR durchgeführten

    5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Übrigen geklärt, dass der Streitgegenstand identisch ist mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie den Klagegrund, nämlich den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, gekennzeichnet ist (vgl. Urteil vom 10. Mai 1994 BVerwG 9 C 501.93 BVerwGE 96, 24 ; Beschlüsse vom 9. August 2000 BVerwG 8 B 72.00 Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 80; und vom 12. Juli 2006 BVerwG 4 B 37.06 juris).
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